Steuernews für Ärzte
Notärztliche Bereitschaftsdienste umsatzsteuerfrei

Der Fall
Ein selbstständiger Allgemeinmediziner arbeitete zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im niedersächsischen Rettungsdienst als leitender Notarzt. Darüber hinaus war er als Notarzt für eine zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Der Mediziner erhielt für seine Tätigkeit eine Stundenvergütung. Darüber hinaus waren Honorare für Blutentnahmen für Polizeidienststellen, Führerscheinuntersuchungen usw. vereinnahmt worden. Das Finanzamt unterwarf die Stundenvergütungen und auch die gesonderten Honorare anlässlich einer Außenprüfung der Umsatzsteuer.
Entscheidung des FG Niedersachsen
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zählt die Notarzttätigkeit des Allgemeinmediziners zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG steuerfreien Tätigkeiten. Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass die Notarztleistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Die Steuerfreiheit bezieht sich vielmehr auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss, was im Streitfall gegeben war.
Einsatzbereitschaft genügt
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hielt es das FG für unschädlich, dass der Arzt gegenüber den Bereitschaftsdiensten nur seine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft schuldete.
Blutentnahmen und Führerscheinuntersuchungen
Umsatzsteuerpflicht bestand dem Grunde nach allerdings für die vom Arzt durchgeführten Blutentnahmen für die Polizei sowie für die Führerscheinuntersuchungen. Diese Umsätze fallen aber unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG. Die Kleinunternehmerregelung können Ärztinnen und Ärzte in Anspruch nehmen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr steuerpflichtige Honorare von voraussichtlich nicht mehr als € 50.000,00 vereinnahmen und die umsatzsteuerpflichtigen Honorare im vergangenen Jahr € 22.000,00 nicht überstiegen haben.
Revision
Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH, V R 8/20).
Stand: 27. August 2020
- Frühjahr 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühjahr 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühjahr 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühjahr 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühjahr 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühjahr 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühjahr 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühjahr 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühjahr 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühjahr 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühjahr 2011
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: