Steuernews für Ärzte
Mitversicherung in Betriebshaftpflichtversicherung

Mitversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Betriebshaftpflichtversicherung
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 102 Abs. 1 VVG) erstreckt sich eine Betriebshaftpflichtversicherung stets auch „auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen“. Das heißt, die Betriebshaftpflicht eines Krankenhausbetreibers erstreckt sich auch auf die angestellten Ärztinnen und Ärzte.
Geldwerter Vorteil
Die Finanzverwaltung führte beim Klinikbetreiber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Der Prüfer sah in der kostenfreien Mitversicherung einen geldwerten Vorteil bei den Klinikärzten. Der Prüfer schätzte den auf die Ärzte entfallenden jährlichen Vorteil unter Berücksichtigung der Gesamtversicherungsprämie auf € 6.505,00 und unterwarf diesen „Vorteil“ der Lohnsteuer. Die Finanzverwaltung argumentierte dabei wie folgt: Nach § 21 der Berufsordnung (Satzung) der betreffenden Ärztekammer seien Ärzte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus hat der Klinikbetreiber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart. Darin habe sich dieser verpflichtet, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte obiger Argumentationskette der Finanzverwaltung nicht. Denn der Krankenhausbetreiber als Arbeitgeber hat durch die kostenlose Mitversicherung seinen Arbeitnehmern nichts zugewendet. Es fehle hier an einer Leistung des Arbeitgebers, „die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte“, so der BFH. Der BFH sah in der Mitversicherung lediglich eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“. Diese sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Auch wenn sich die Klinikärzte Prämien für eine eigene Haftpflichtversicherung ersparten und dadurch bei diesen ein gewisser finanzieller Vorteil eingetreten sein mag, so besitzt dieser Vorteil dennoch keinen Arbeitslohncharakter. Denn die Betriebshaftpflicht war im „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ abgeschlossen worden (Urteil vom 19.11.2015, VI R 47/14).
Stand: 30. Mai 2016
- Frühjahr 2021
- Winter 2020
- Herbst 2020
- Sommer 2020
- Frühjahr 2020
- Winter 2019
- Herbst 2019
- Sommer 2019
- Frühjahr 2019
- Winter 2018
- Herbst 2018
- Sommer 2018
- Frühjahr 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühjahr 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühjahr 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühjahr 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühjahr 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühjahr 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühjahr 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühjahr 2011
Social Media
Diese Seite weiterempfehlen: