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Unsere Leistungen
Grundsteuerreform

Was jetzt zu tun ist?

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 hat die bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt. Mit der aktuellen Grundsteuerreform schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Grundsteuererhebung.
 
Als Eigentümer von einem oder mehrerer Grundstücke, sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, im Zeitraum 01.07.-31.10.2022 eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” auf elektronischen Weg abzugeben. Je Grundstück muss eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Aktuell gehen wir davon aus, dass uns die erforderliche Software wie im Übrigen auch das Elster-Modul zum 01.07.2022 zur Verfügung stehen wird.
 
Fachspezifische Kenntnisse für die Erstellung der Grundsteuererklärung sind nur bedingt erforderlich, da bereits durch die Einheitsbewertung die wirtschaftliche Einheit (was zu welchem Grundstück rechnet) vorgegeben ist. Insofern können Sie die Grundsteuererklärung durchaus in eigener Regie erstellen. Sie benötigen jedoch zwingend ein Elster-Benutzerkonto unter www.elster.de. Klickanleitungen zur Elster-Registrierung oder zur Grundsteuererklärung finden Sie am rechten Seitenrand unter https://www.lfst-rlp.de/elster/fragen-und-antworten.

Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?

Gerne erstellen wir für Sie die notwendige Grundsteuererklärung und übermitteln diese auch an das Finanzamt.
 
Deklariert werden müssen alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Uns stehen für das Bewertungsverfahren nicht alle Informationen zur Verfügung. Daher verwenden Sie bitte die zum Download bereitstehenden Checklisten. Beachten Sie, dass in Rheinland-Pfalz das sog. Bundesmodell und in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen abweichende Ländermodelle zur Anwendung kommen.

Falls wir die Steuererklärungen erstellen sollen, müssten Sie uns die Checklisten aufgrund des engen Zeitfensters vollständig ausgefüllt bis zum 30.06.2022 zur Verfügung stellen. Verspätete Abgaben der Erklärungen werden Stand jetzt von der Finanzverwaltung sanktioniert.

FAQs – Antworten auf die brennendsten Fragen

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