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Juni 2025

Steuernews-TV Juni 2025

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte sind. Erfahren Sie Details zu diesem rechtskräftigen Beschluss in Steuernews-TV.

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Warum sind Mieterabfindungen steuerfrei?

Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.

§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen (wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw.). Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen als sonstige Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.

Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung. Generell gilt: Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes stellen eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung dar, denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.

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