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Januar 2024

Steuernews-TV Januar 2024

Für den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltung ist der Zweck der Veranstaltung wesentlich. An diesem entscheidet sich, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht. Alles Informationen hierzu sehen Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt in Steuernews-TV.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Textabschrift des Videos (Transkription)

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus diesem kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für solche Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung. (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG)

Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen 110 € (diese Grenze steigt 2024 voraussichtlich auf 150 €) pro Arbeitnehmer bzw. Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

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