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Mai 2024

Steuernews-TV Mai 2024

Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung. In Steuernews-TV informieren wir Sie über die Höhe von Mindestlohn und dynamischer Geringfügigkeitsgrenze und darüber, was bei Minijobs und Midijobs zu beachten ist. Film ab!

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Textabschrift des Videos (Transkription)

Wie hoch sind Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze seit 1.1.2024?

Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung mit folgenden Anpassungen zum 1.1.2024:

  • Der Mindestlohn beträgt 12,41 € brutto pro Zeitstunde. Somit wird bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ein Brutto-Monatslohn (12,41 x 173,33 Arbeitsstunden) von mindestens 2.151,07 € erreicht.
  • Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an der Mindestlohnhöhe und beträgt seit Jahresanfang 538,00 €. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Bei Minijobberinnen und Minijobbern müssen die Arbeitszeiten (Möglich sind € 538,00 dividiert durch € 12,41 = 43,35 Stunden im Monat) angepasst werden, um die Verdienstgrenzen einzuhalten. Die maximale Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag dokumentiert werden, sonst gilt nach § 12 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden.

Die untere Betragsgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt 538,01 €. Die obere Betragsgrenze von 2.000,00 € bleibt in 2024 unverändert. Zum 31.12.2023 endete die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber.

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Wesentlicher Punkt des neuen Postrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Verlängerung der Zustellzeiten. Die Postreform hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Details dazu in Steuernews-TV.

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Der EuGH hat in einem Klagefall entschieden, dass der Rechnungsausstellende bei unrichtigem Steuerausweis die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Mehr dazu in Steuernews-TV.

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