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März 2024

Steuernews-TV März 2024

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Stellplatzkosten der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten, sondern zu den Mehraufwendungen zählen und als solche in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Mehr dazu sehen Sie jetzt in Steuernews-TV!

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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Zählen Stellplatzkosten der Zweitwohnung zu den Werbungskosten?

Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt bis zu 1.000 € im Monat für die Unterkunftskosten und unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Mehraufwendungen. Zu den Mehraufwendungen zählen Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen – und auch die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.

Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten. Achtung: Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

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